Allgemeine Verkaufsbedingungen der iCOGNIZE GmbH

§ 1 Geltungsbereich – Allgemeines

(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen der iCOGNIZE GmbH (nachfolgend genannt: iCOGNIZE) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen der iCOGNIZE abweichende Bedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der iCOGNIZE schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch iCOGNIZE. Die Verkaufsbedingungen der iCOGNIZE gelten auch dann, wenn iCOGNIZE in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen der iCOGNIZE abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2) Die Verkaufsbedingungen der iCOGNIZE gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann iCOGNIZE dieses innerhalb von 2 Wochen nach Zugang annehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich iCOGNIZE Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen Zustimmung von iCOGNIZE.

§ 3 Lieferungen

(1) Die zu dem Auftrag gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von iCOGNIZE ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

(2) iCOGNIZE ist berechtigt, von der Bestellung des Kunden abweichende Vertragsprodukte zu liefern, wenn die Produktänderung die technische Leistungsfähigkeit und die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt und – falls ein bestimmtes Design vereinbart war – das äußere Erscheinungsbild der Vertragsprodukte nicht betrifft.

(3) Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt vorbehalten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder der Kunde nachweist, dass eine Teillieferung für ihn ohne Interesse ist.

(4) Von der iCOGNIZE angegebene Lieferzeiten stellen grundsätzlich nur unverbindliche Schätzungen dar, solange sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet worden sind. Voraussetzung für eine verbindliche Lieferzusage ist die vorherige abschließende Klärung sämtlicher vertraglichen, technischen und organisatorischen Fragen zu dem Auftrag.

(5) Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von iCOGNIZE zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

(6) Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von iCOGNIZE vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei iCOGNIZE oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.

Gerät iCOGNIZE mit einer Lieferung in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer iCOGNIZE schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bei einer Versäumung einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde, wenn ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, berechtigt, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche in Höhe von höchstens 0,5 % – im Ganzen beschränkt auf bis zu 5 % – vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu beanspruchen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die hiernach von iCOGNIZE zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Nachfrist, es sei denn, der Kunde weist iCOGNIZE nach, dass ihm im Einzelfall ein höherer Verzugsschaden entstanden ist.

(7) Der eventuelle Abschluss einer Transportversicherung sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten haben keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von iCOGNIZE „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der iCOGNIZE eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.

(5) iCOGNIZE ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist iCOGNIZE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

(6) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs¬rechtes durch den Kunden wegen von iCOGNIZE nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

(7) Überschreitet der Kunde den in § 7 Abs. 2 genannten oder einen mit iCOGNIZE gesondert schriftlich vereinbarten Zahlungstermin, so ist iCOGNIZE berechtigt, zukünftige Lieferungen nur noch Zug um Zug gegen Barzahlung oder nach Vor- oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen. Zahlungsverzug des Kunden hat weiter zur Folge, dass all solche Zahlungsansprüche von iCOGNIZE aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort fällig werden, für die iCOGNIZE Wechsel hereingenommen oder Ratenzahlung vereinbart hat.

§ 5 Abnahme – Gefahrenübergang

(1) Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt gewissenhaft auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Leistung, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Rüge hat eine genaue Bezeichnung der gerügten Mängel zu enthalten. Die Verpflichtung trifft den Kunden auch dann, wenn die Ware zum Weiterverkauf bestimmt ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich bei Übernahme von Spedition, Post, Bahn etc. diesen gegenüber schriftlich anzuzeigen. Bei Selbstabholung ist die Ware bei Übernahme sofort auf erkennbare Mängel hin zu kontrollieren. Handelt es sich um verdeckte Mängel, so beginnt die oben bezeichnete Frist von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem diese erstmals offenkundig werden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist werden Mängelrügen nicht mehr anerkannt.

(2) Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

(3) Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von iCOGNIZE benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Die Bestimmung gilt auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.

§ 6 Stornierung – Abnahmeverweigerung

(1) Falls der Kunde eine von iCOGNIZE bestätigte Bestellung ganz oder teilweise storniert, ohne dazu berechtigt zu sein, oder unberechtigt die Abnahme bestellter Vertragswaren ganz oder teilweise trotz einer Nachfrist von 10 Tagen verweigert, ist iCOGNIZE berechtigt, ohne weitere Fristsetzung und unabhängig von den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30% des Bestellwerts der stornierten oder nicht abgenommenen Vertragswaren von dem Kunden zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der iCOGNIZE entstandene Schaden wesentlich geringer ist als der pauschale Schadensersatzanspruch.

Wahlweise ist iCOGNIZE auch berechtigt, den aus der Stornierung oder Abnahmeverweigerung des Kunden entstandenen Schaden konkret zu berechnen.

Weitergehende Rechte von iCOGNIZE werden durch die vorstehende Regelung nicht ausgeschlossen.

(2) Eine Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Wird der Liefertermin auf Wunsch des Kunden um mehr als vier Wochen verschoben, ist iCOGNIZE berechtigt, von dem Kunden eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Bestellwertes zu fordern.
§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die an den Kunden gelieferten Vertragswaren bleiben Eigentum von iCOGNIZE bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die iCOGNIZE aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der iCOGNIZE hinzuweisen und iCOGNIZE unverzüglich zu unterrichten. Ist der Dritte im Falle einer Klageerhebung gemäß § 771 ZPO durch iCOGNIZE nicht in der Lage, iCOGNIZE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den der iCOGNIZE daraus entstandenen Schaden. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von iCOGNIZE berücksichtigt.

(4) Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht iCOGNIZE gehörenden Waren erwirbt iCOGNIZE Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für iCOGNIZE als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne iCOGNIZE zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von iCOGNIZE im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für iCOGNIZE.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bei Vermögensverfall des Kunden ist iCOGNIZE berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch iCOGNIZE liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme der Kaufsache ist iCOGNIZE zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware ist iCOGNIZE berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen, ohne dass es hierzu einer weiteren Fristsetzung oder der Einhaltung der weiteren in § 323 Abs. 2 BGB bestimmten Voraussetzungen bedürfte, es sei denn der Zahlungsverzug ist seiner Höhe nach unwesentlich.

(6) Soweit iCOGNIZE in Ausübung des Eigentumsvorbehalts Vertragswaren bei dem Kunden oder bei Dritten sicherstellt, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(7) Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an iCOGNIZE ab. Der Kunde ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und verpflichtet. Die Befugnis von iCOGNIZE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. iCOGNIZE verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann iCOGNIZE verlangen, dass der Kunde iCOGNIZE die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Auf Verlangen von iCOGNIZE wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. iCOGNIZE darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche diese Abtretung offen legen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät.

(8) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von iCOGNIZE um mehr als 20%, gibt iCOGNIZE auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

(9) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von iCOGNIZE. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit iCOGNIZE benutzt werden.

Nach Ablauf der vereinbarten Überlassungszeit oder, falls eine solche nicht vereinbart wurde, nach schriftlicher Aufforderung von iCOGNIZE, hat der Kunde die Test- bzw. Vorführgeräte auf seine Kosten transportversichert an iCOGNIZE zurückzusenden. Gerät der Kunde mit der Rückgabe der Geräte länger als 14 Tage in Verzug, so ist iCOGNIZE berechtigt, von ihm für jeden angefangenen Monat, den der Rückgabeverzug andauert, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2% des Listenpreises der Geräte zu fordern. Weitergehende Ansprüche von iCOGNIZE werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung

(1) Angaben von iCOGNIZE zu den Produkten und Leistungen sind lediglich Beschaffenheitsangaben, wenn nicht iCOGNIZE ausdrücklich schriftlich bestimmte Eigenschaften des Produktes oder der Leistung zusichert oder garantiert. Die technischen Daten und Beschreibungen von Produkten in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder eine entsprechende Garantie dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne oder eine Garantie ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von iCOGNIZE als solche schriftlich bestätigt wurden.

(2) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. iCOGNIZE übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder Stromspannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen, die zur Identifikation des Produktes dienen, entfernt oder unleserlich gemacht werden.

(4) Diese Gewährleistungsansprüche gegen iCOGNIZE beginnen mit Ablieferung der Sache und verjähren in 12 Monaten. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt iCOGNIZE etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

(5) Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von iCOGNIZE Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) durch iCOGNIZE oder ihre Erfüllungsgehilfen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von iCOGNIZE über. Falls iCOGNIZE die Mangelbeseitigung verweigert oder den Mangel innerhalb von 30 Tagen nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitere oder andere als die vorstehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst oder an Rechtsgütern des Bestellers entstanden sind, wie beispielsweise entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden, sind ausgeschlossen, soweit iCOGNIZE nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, den schadensauslösenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für pflichtwidrige Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(6) Im Falle der Nacherfüllung übernimmt iCOGNIZE alle erforderlich werdenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten – insbesondere Versicherungs-, Verpackungs-, Aufenthalts- und Lagerkosten – trägt der Kunde.

(7) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist iCOGNIZE berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

(8) Werden Vorführgeräte oder gebrauchte Sachen geliefert, so entfällt jegliche Gewährleistung. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, soweit iCOGNIZE vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, den schadensauslösenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für pflichtwidrige Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 9 Haftung

(1) Die Haftung von iCOGNIZE aus Gewährleistung ist in § 8 geregelt. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. iCOGNIZE haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet iCOGNIZE nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die Ersatzpflicht von iCOGNIZE ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden oder wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von iCOGNIZE oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der pflichtwidrigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit eine Haftung von iCOGNIZE ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anzuwendendes Recht – Sonstiges

(1) Ist der Kunde der iCOGNIZE Kaufmann, gilt Folgendes: Erfüllungsort für die Lieferungen von iCOGNIZE ist bei Lieferung „ab Werk“ das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz der iCOGNIZE. iCOGNIZE ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des „Übereinkommens der Vereinten Nationen von 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf“ (CISG).

(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

§ 11 Datenschutz

(1) Sämtliche vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten wird iCOGNIZE ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts erheben, verarbeiten und speichern.

(2) Zur Abwicklung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags ist eine Verwendung seiner persönlichen Daten erforderlich. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Firmen zur Abwicklung des Vertrages. Die Daten werden gelöscht, sobald sie zum Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind.

(3) Eine darüberhinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Kunden. Die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verwendung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der iCOGNIZE.

(4) Der Kunde kann iCOGNIZE, insbesondere den Mitarbeitern der Kundenhotline, den Zugriff auf das System und auf die im System verfügbaren Kundendaten, d.h. auf Bestell- und Lieferdaten sowie auf technische Systemdaten ermöglichen. Sofern ein Zugriff zur Bearbeitung von Supportfällen erforderlich ist, wird der Mitarbeiter der Kundenhotline den Kunden vorab darüber informieren. Der Kunde hat in jeden Fall vor dem Zugriff die Möglichkeit, den Zugriff zu erlauben oder zu verweigern oder ein dauerhaft gegebenes Zugriffsrecht jederzeit zu widerrufen.

(5) Dem Kunden steht das Recht zu, unentgeltliche Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten. Der Kunde hat das Recht, seine Einwilligung in die Speicherung seiner Daten jederzeit mit Wirkung auf die Zukunft unter der in der Anbieterkennzeichnung angegebenen Adresse von iCOGNIZE zu widerrufen.